Aufschaltung einer Brandmeldeanlage
Wird die Aufschaltung Pflicht
Besteht die Verpflichtung zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf eine integrierte Leitstelle oder reicht ein privater Sicherheitsdienst. Der Verwaltungsgerichtshof in München beschäftigt sich mit dieser Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat sich im Beschluss vom 11.11.2009 – 15 CS 09.2374 – mit der Frage befasst, ob eine Verpflichtung zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf eine integrierte Leitstelle begründet werden kann. Der so Verpflichtete war der Auffassung, es würde in unzulässiger Weise ein Kontrahierungszwang begründet werden, weil auf 10 Jahre ein Mietvertrag abgeschlossen werden sollte. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages bestand aber nicht. Die Anlage der integrierten Leitstelle war technisch in der Lage, auch die Signale von zugelassenen Gerätschaften anderer Hersteller zu erkennen und zu empfangen. Lediglich für die Benutzung der Empfangseinrichtung musste ein Entgelt entrichtet werden. Das sollte vertraglich geregelt werden. Jedenfalls war die Aufschaltung an ein privates Wachunternehmen nicht zulässig, da die Alarme die integrierte Signalanlage nicht mehr unmittelbar erreichen konnten.
Ziel der vorgesehenen Regelung war es aber, im Falle eines Brandes umgehend eine gesicherte Meldung an die alarmauslösende Stelle zu gewährleisten. So konnte die Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Es handelte sich um eine brandmeldeanlagenpflichtige Einrichtung. Nach der gesetzlichen Regelung war für die alarmauslösende Stelle allein die integrierte Leitstelle. Insbesondere die beabsichtige Direktaufschaltung aller Brandmeldeanlagen im Bereich der Verwaltung diente der schnellstmöglichen und zuverlässigen Brandmeldung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr.
Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes hätte demgegenüber Zeitverluste und zusätzliche Übertragungsrisiken zur Folge gehabt und war auch angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht zulässig.
Dr. tt




