Betriebsuntersagung für Blaulichtfahrzeug
Blaulichtanlage und Signalhorn nicht zur privaten Nutzung
Das Mietfahrzeug eines gewerblichen Autovermieters war unter der Maßgabe mit einer Blaulichtanlage und Signalhorn zugelassen worden, dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes erfolgen dürfe.
Diese Entscheidung war falsch, wie sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 2.11.2010 – 3 Bf 82/09 – ergibt.
Auf Anregung der Feuerwehr kam es zu einer Betriebsuntersagung, die der Unternehmer nicht akzeptieren wollte. Jedoch war die Untersagungsverfügung rechtmäßig.
Maßgeblich war dafür § 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Das Fahrzeug war nicht vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung zugelassen. Denn das Fahrzeug besaß entgegen § 52 StVZO eine Blaulichtanlage und entgegen § 55 StVZO ein Signalhorn.
Gemäß § 52 StVZO dürfen Einsatz- und Komando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgestattet sein. Das Fahrzeug war aber kein Notarzteinsatzfahrzeug einer Einheit des Rettungsdienstes.
Die Fehlgebrauchsgefahr wird eben vermieden, wenn Fahrzeuge mit Sonderrechtsanlagen grundsätzlich nur für Organisationen zugelassen werden, deren Fahrer zur Nutzung der Anlage berechtigt sind, um unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer zu vermeiden.
Da das Fahrzeug nicht mit einer Blaulichtanlage ausgestattet sein durfte, war auch der Einbau des Signalhorns nicht vorschriftsmäßig.
Die Behörde hatte die Betriebsuntersagung unter Ausübung des ihr eröffneten Ermessens und ohne Ermessensfehler verfügt. In verschiedenen anderen Bundesländern sind allerdings keine Betriebsuntersagungen gegenüber privaten Vermieters von Sonderkraftfahrzeugen ausgesprochen worden. RA Dr. Otto




