Brandverursachung durch abgestellten Pkw
Der Einsatz eines Feuerwehrmanns bei einem Pkw-Brand führte zur Schädigung eines unbeteiligten Fahrzeugs.
Einige Zeit nachdem ein Pkw in einer Garage abgestellt worden war, entstand ein Brand. Ursächlich dafür war, dass am Ende der Garage eine Matratze aufgestellt worden war, um eine Beschädigung des Pkw zu vermeiden, der immer rückwärts in die Garage eingefahren wurde.
Zur Brandbekämpfung lief ein Feuerwehrmann über die Dächer angrenzender Garagen und brach dann in das Dach einer anderen Garage ein, wodurch der dort abgestellte Pkw beschädigt wurde.
Der Eigentümer dieses Pkw verlangte dann von dem Brandverursacher Schadensersatz.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.6.2010 – I 1 U 105/09 – war der Schaden „bei dem Betrieb“ des brandverursachenden Pkw entstanden. Dieser in § 7 StVG enthaltene Begriff umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadenabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Die Haftung nach § 7 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren verwirklicht haben.
Nach dem Brandbefundbericht hatte sich aufgrund der vorhandenen Hitze des Auspuffrohrs ein Wärmestau gebildet, der letztlich zu dem Brand geführt hatte. Der Umstand, dass der Brand nicht unmittelbar, sondern die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr zu der Beschädigung des anderen Fahrzeugs geführt hatte, stand der Zurechnung nicht entgegen. Denn der Einsatz des Feuerwehrmanns war gerade wegen des durch den von dem Pkw ausgehenden Brand erforderlich geworden.
Unerheblich war, ob der Feuerwehrmann etwaige Warnhinweise von Anwohnern zur Einsturzgefahr nicht beachtet hatte. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass bei eilbedürftigen und gefährlichen Brandrettungsaktionen Fehler passieren, die zu Schäden am Eigentum Dritter führen.
RA Dr. Otto




