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Brandverursachung durch falschen Baustoff

20. September 2010

Die Verantwortlichkeit bei Verwendung von Baustoffen, die nicht so beschaffen waren, dass der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wurde.

Durch den vorbeugenden Brandschutz soll die Entstehung von Bränden möglichst verhütet werden. Dies hat zur Voraussetzung, dass die einschlägigen Bestimmungen richtig gehandhabt werden, was nicht immer der Fall ist und dann zu der Frage führt, wer für den Schaden verantwortlich ist. Mit einem solchen Sachverhalt hat sich der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 24.6.2010 – III ZR 315/09 – befasst. In dem konkreten Fall war der Brand durch Hitzeübertragung von einem Ofenrohr auf die dahinter liegende Wand entstanden. Der örtliche zuständige Bezirksschonsteinmeister hatte die Situation geprüft und abgenommen, hatte bei seiner Prüfung aber den zwischen dem Ofenrohr und der gemauerten Wand bestehenden Abstand von nur 8.5 cm für unbedenklich erachtet, was falsch war. Der festgestellte Abstand wäre aufgrund der einschlägigen Bestimmungen nur dann ausreichend gewesen, wenn die Wand mit einer Papiertapete verkleidet gewesen wäre. Bei der vorhandenen, aus Vinyl gefertigten und zudem überstrichenen Tapete wäre ein größerer Abstand einzuhalten gewesen. Der Bezirksschornsteinmeister war als Amtsträger tätig gewesen und hätte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse haben müssen. Insofern war die einschlägige Landesbauordnung maßgeblich. Danach müssen bauliche Anlagen unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird; weiter müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bestimmte näher beschriebene Abstände eingehalten werden . Insoweit hatte es eine Verwaltungsvorschrift gegeben, die hinsichtlich der verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und der zugehörigen Prüfbestimmungen auf die DIN 4102-4 – Brandverhalten von Baustoffen und Brandteilen – verwies, allerdings unzulänglich, weil auf die DIN lediglich zur Baustoffbezeichnung Bezug genommen wurde. Der Bezirksschornsteinmeister musste nicht in Betracht ziehen, dass hinsichtlich der Einschätzung der Brandgefahr bei mit Tapeten versehenem Mauerwerk ergänzend auf die Festsetzungen der DIN 4102-4 zurückgegriffen werden musste. So war er nicht veranlasst, den Fragen der Entflammbarkeit und des Brandverhaltens der überstrichenen Vinyltapete nachzugehen. Eine Schadensersatzpflicht des Bezirksschornsteinmeisters kam unter diesen Umständen nicht in Frage. Dr. O.

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