Der Bundesrat hat am 9. Juli einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, der die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren und Rettungsorganisationen erhöhen soll.
Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes aufrechtzuerhalten, wird die bisherige Regelung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t übertragen, so dass auch hierfür eine organisationsinterne Einweisung und Prüfung ermöglicht wird. Zudem wird die Sonderfahrberechtigung auf das Führen von Fahrzeugkombinationen erstreckt, um insbesondere die bei den Wasserrettungsorganisationen bestehenden Probleme zu lösen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die konkrete Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen, um spezifische Besonderheiten berücksichtigen zu können.
Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatz-fahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren.
Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Deutsche Bundestag hatte bereits mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Grundlage für eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen. Diese Regelungen waren jedoch nicht ausreichend. Der Bundesrat hatte mit seiner Entschließung vom 10. Juli 2009 (BR-Drs. 642/09 Beschluss) festgestellt, dass durch dieses Gesetz unnötige bürokratische Hürden aufgestellt werden und die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen nicht ausreichend sichergestellt wird. Eine weitere Gesetzesänderung war daher im Interesse der Einsatzfähigkeit der Organisationen erforderlich.