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pyrotechnische Erzeugnisse

Brandursachen - pyrotechnische Gegenstände

Hintergründe zu Unfällen und Explosionen mit Raketen und Bomben

In den letzten Jahren müssen die Feuerwehren nicht nur bei den beliebten „Knallereien“ zu Silvester Hilfe leisten. Vermehrt werden sie übers ganze Jahr zu vielen „Events“ mit Verletzten oder Bränden alarmiert, die ihre Ursache im unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern haben.

Foto: StoltGroßfeuerwerke bilden heute den Höhepunkt und Abschluss vieler besonderer öffentlicher und privater Festlichkeiten. Im Gegensatz zum Silvesterfeuerwerk, bei dem fast ausschließlich Raketen gezündet werden, kommen dabei vor allem Bomben zur Anwendung. Der unsachgemäße Umgang kann u. U. zu gefährlichen chemischen Reaktionen führen. Falsche Klassifizierung und das Fehlen von Schutz- und Sicherheitsabständen sind weitere Ursachen für Schadenereignisse.
Außerdem hat es in den letzten Jahren mehrere große Explosionsunfälle mit pyrotechnischen Erzeugnissen gegeben. Am 13. Mai 2000 ereignete sich in der niederländischen Stadt Enschede (Niederlande) ein Explosionsunfall von Feuerwerksartikeln mit katastrophalen Folgen. Der Ermittlungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass verantwortlich für dieses Explosionsunglück mit bis zu 400 zerstörten Wohnhäusern und anderen Gebäuden der Betreiber war, dem mangelnde Sorgfaltspflicht nachgewiesen wurde. Auch der aufsichtführenden Behörde wurde ein schuldhaftes Versagen bescheinigt. Eine wesentliche Ursache für die riesigen Schäden lag in der Explosion von so genannten Blitzbomben und der Überschreitung der genehmigten Lagerkapazität, die die verheerende Wirkung durch die Massenreaktion des Feuerwerkes noch erhöht hat. Diese Bomben haben einen pyrotechnischen Satz, der detoniert und damit praktisch die gleiche Wirkung wie Sprengstoffe entfaltet. Dass Feuerwerkskörper zu einer gleichzeitigen Reaktion angeregt wurden, hatte die Gesamtwirkung verstärkt.
Ebenfalls zu einem Großbrand kam es nach einer Serie schwerer Explosionen in einer dänischen Feuerwerksfabrik am 3. November 2004 im Koldinger Vorort Seest (siehe FEUERWEHR, Heft 3/2005) in Südjütland (Dänemark). Beide Unfälle haben wie in der gesamten EU auch in Deutschland zu einer Vielzahl von Aktivitäten geführt.

Bereits die Vorbereitung ist strafbar!
Im Alltag sind Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und Brandstiftungen (§ 306 ff StGB) durch den unsachgemäßen Umgang mit Pyrotechnik die Regel. In den meisten Fällen legten es die Täter sehr wohl darauf an, die Sprengkraft der Knallkörper an anderen Dingen auszuprobieren. Nicht selten werden dabei Briefkästen, Fenster oder auch Dixi-Toiletten beschädigt, in Brand gesetzt und/oder völlig zerstört. Dabei werden als Tatmittel in Deutschland nicht zugelassenen „Böller“ verwendet, die unerlaubt und bevorzugt z. B. aus Polen, der Tschechischen Republik oder China eingeführt wurden. Nicht selten werden diese Feuerwerkskörper durch eine zusätzliche Verdämmung bzw. Bündelung modifiziert, um eine noch größere Explosion herbeizuführen
Kommt es zu einer Explosion werden diese Formen von Brandstraftaten nach
§ 308 StGB strafrechtlich sanktioniert. Bereits die Vorbereitung eines entsprechenden Explosionsereignisses stellt nach § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) eine Straftat dar.

Woraus besteht ein pyrotechnischer Satz?
Grundsätzlich unterscheidet sich eine normale Verbrennung nur wenig von der eines pyrotechnischen Satzes. Dennoch gibt es Unterschiede wie die Verbrennungsgeschwindigkeit oder auch die Komplexität in der die Reaktionen ablaufen. So werden in pyrotechnischen Sätzen Brennstoffe (Reduktionsmittel) durch ein Oxidationsmittel, meist noch unter Anwesenheit von weiteren Stoffen wie Katalysatoren usw., oxidiert. Abhängig ist das Abbrandverhalten von Feuerwerkssätzen auch noch von anderen Faktoren wie Partikelgröße, den Abbrandbedingungen (Temperatur, Druck oder Verdämmung) und in wenigen Fällen auch von der Art der Entzündung. Die Chemikalien, die in den pyrotechnischen Sätzen Verwendung finden, lassen sich in drei Gruppen gliedern: + Brennstoffe (Magnesium, Titan, Eisen, Ferrotitanium, Magnalium, Schwefel, Kohlenstoff, Schellack oder PVC), + Oxidationsmittel (Metallsalze sauerstoffreicher anorganischer Säuren z. B. Natriumnitrat NaNO3, Perchlorate), + Zusatzstoffe (z. B. Inhibitoren, Farbgeber, Bindemittel, Katalysatoren). Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
+ einem pyrotechnischen Satz aus Sauerstoffspender und Brennstoff,
+ verschiedenen Umhüllungen aus Karton, Metall oder Kunststoff, die als Verdämmung den erforderlichen Druckaufbau ermöglichen,
+ einem Zünder (Lunte) zur Funkenübertragung und
+ anderen Funktionsteilen. Die mit einem pyrotechnischen Satz bestückten Hülsen werden als Ladung bezeichnet.
Alle Teile bilden den Sprengkörper.
Ein „pyrotechnischer Gegenstand“ kann danach aus mehreren Körpern bestehen. Zu dieser Gruppe zählen in erster Linie Feuerwerkskörper, Anzündmittel, Signalmittel und dergleichen.

Wer darf mit Pyrotechnik Umgehen?
Den Beruf als „Pyrotechniker“ mit einer Berufsausbildung im klassischen Sinne gibt es nicht. Die erforderlichen Qualifikationen zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen werden über „berufsbegleitende Lehrgänge“ vermittelt. Dabei erfolgt eine Spezialausbildung auf verschiedenen Einsatzgebieten. In Anlehnung der gesetzlichen Einteilung von pyrotechnischen Erzeugnissen konzentrieren sich einzelne, eigenständige Lehrgänge auf z. B. das Abbrennen von Großfeuerwerken (der so genannte Grundlehrgang Großfeuerwerker), die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in Theatern oder anderen Bühnen (der Grundlehrgang Bühnenfeuerwerker) oder den Umgang mit Spezialeffekten in Film- und Fernsehproduktionen. Personen oder Firmen, die selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung mit Pyrotechnik arbeiten wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG. Diese Erlaubnis wird z. B. vom „Amt für Arbeitsschutz“ bzw. „Gewerbeaufsichtsamt“ nach Prüfung der persönlichen Eignung, abgeschlossener Ausbildung und anderer Voraussetzungen (z. B. Gewerbeschein, entsprechende Versicherung) erteilt.
Einen Befähigungsschein nach § SprengG benötigen Pyrotechniker, die im Auftrag eines Erlaubnisinhabers nach § 7 des SprengG arbeiten wollen. Dieser muss regelmäßig termin- und fristgerecht erneuert werden.
Personen, die ohne Gewinnabsichten mit Explosivstoffen umgehen wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 27 SprengG. Diese Erlaubnis nach § 27 wird in der Regel nur unter Auflagen (z. B. Nachweis einer Haftpflichtversicherung) erteilt. Zusätzlich gibt es meist noch Mengenbeschränkungen für den Erwerb von Explosivstoffen. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber (mit und ohne Gewinnabsicht) ist nicht zulässig.

Die Sicherheitsabstände sind einzuhalten!
Bei Feuerwerken ist der Pyrotechniker für sein Feuerwerk verantwortlich. Dazu muss er vor dem Einsatz seiner pyrotechnischen Effekte eine Gefährdungsanalyse durchführen. Neben der richtigen Auswahl der pyrotechnischen Produkte und deren Brenndauer, der Sicherung des Abbrennplatzes sowie den entsprechenden Sicherheitsabständen zu Personen und brandgefährdeten Objekten, gehört ggf. auch das Stellen einer Brandsicherheitswache (z. B. Feuerwehr) und Löschmitteln als spezielle Schutzmaßnahmen dazu. Niederschläge bzw. Witterungsbedingungen, die Einfluss auf die Pyrotechnik nehmen könnten, müssen dabei besonders berücksichtig werden. Das Einwirken von Nässe und Wind auf die Pyrotechnik ist einer gesonderten Gefahrenanalyse zu unterziehen, es sind entsprechende Kontrollen durchzuführen und ggf. die Sicherungsmaßnahmen anzupassen.
Die Schutzabstände bei Abschuss ohne Neigungswinkel und bei Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s liegen danach für Bomben ohne Blitzknallladung bei 80 % der Steighöhe und bei Bomben mit Blitzknallladung bei 100 % der Steighöhe. Der Sicherheitsabstand für Großfeuerwerke beträgt mindestens 80 Meter in jede Richtung, das heißt, wir benötigen einen Platz von 160 x 160 Metern Größe. Bei Barockfeuerwerken ist immer noch ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern (Platzgröße mindestens 60 x 60 Meter) notwendig. In Einzelfällen bedeutet dies, dass auf räumlich besonders beengten Abbrandplätzen, auf denen die Schutzbereiche nicht weiter vergrößert werden können, nur noch Bomben mit kleinerem Kaliber abgebrannt werden können.
Bei der Ermittlung der Ursachen von Schadenereignissen ist das Vorliegen einer entsprechenden gültigen Erlaubnis nach dem SprengG des „Amts für Arbeitsschutz“ bzw. des „Gewerbeaufsichtsamts“ zu überprüfen. Eine Fotokopie sollte zur Ermittlungsakte genommen werden. Der Mensch ist der größte Risikofaktor! Aus Gründen der Eigensicherung und wegen der Komplexität des Themas sollten die Ermittlungen (siehe Anhang II) nur von Beamten mit entsprechender Sach- und Fachkunde durchgeführt werden, um ggf. „Blindgänger“ erkennen und diesbezüglich fachgerecht vorgehen zu können. In jedem Fall sind bei einer Sachverhaltsaufnahme die nötigen Sofortmaßnahmen in Bezug auf Schutz von Leben und Gesundheit sowie des Schutzes von Sachwerten und Spuren zu treffen. Und ein absolutes Rauchverbot ist zu beachten.
Auch bei Sachbeschädigungen, Bränden und Explosionen verursacht von pyrotechnischen Erzeugnissen stellt der handelnde Mensch in seinem Tun beziehungsweise Unterlassen den größten Risikofaktor dar. In Deutschland sind im ausreichenden Maß entsprechende behördliche Vorschriften (siehe Anhang I: „Regelungen zum Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen“) vorhanden. Auf Grund der Erkenntnisse der Brandursachenermittlungen lassen sich deshalb nicht viel mehr Sicherheitsvorkehrungen als die gesetzlich vorgeschriebenen ergreifen. Allerdings müssen, um größere Schäden weitgehend auszuschließen, die Brandschutzmaßnahmen auch konsequent umgesetzt werden. Hier sind alle Beteiligten in höchstem Maße gefordert.
Frank D. Stolt
Sicherheitsfachwirt (FH), Brandschutzsachverständiger und Sicherheitsexperte, Kriminologe und Polizeiwissenschaftler, Technischer Fachberater der Feuerwehr Mannheim und Lehrbeauftragter am Institut der Feuerwehr NRW, Erlaubnis nach § 7 SprengG

* Dieser Beitrag ist eine überarbeitete und gekürzte Zusammenfassung der Inhalte des Moduls „Pyrotechnik“ im Zertifikatslehrgang „Brandursachenermittlung“ an der LPS/FHöV-FB Polizei RLP

Anhang I
Regelungen zum Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen

Aus diesen Gründen ist der Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen gesetzlich geregelt. Dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten, der Verkehr (Handel) und die Einfuhr pyrotechnischer Erzeugnisse. Das Arbeiten mit Pyrotechnik ohne genaue Kenntnis der Gesetzlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind
+ das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG)“,
+ die 1.,2. und 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1./2./3. SprengV),
+ das „Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)“,
+ die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das „Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke“!
Nach den UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter entsprechend ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sind Gefahrgüter in neun Klassen unterteilt. In der Gefahrgutklasse 1 werden die „Explosionsstoffe“ geführt. Diese UN-Empfehlungen definieren ein Klassifizierungsschema für die Klasse 1, das weltweit nicht nur für die Beförderung gilt, sondern auch in vielen europäischen Ländern inhaltlich bei der Lagerung angewendet wird. Die Klasse 1 wird in sechs Unterklassen (1.2 – 1.6) gegliedert. Pyrotechnische Gegenstände gehören in die Klasse 1.4 – „Explosivstoffe". Die Stoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite bilden sich nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.
In der Verträglichkeitsgruppe wird Bezug auf die Verpackung genommen:
G = Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff
S = Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt.
Weiterhin werden Pyrotechnische Gegenstände nach den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das „Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände“ nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in vier Gefahrenklassen eingeteilt. Klasse I: Kleinstfeuerwerk, Feuerwerksspielwaren und Scherzartikel die ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden dürfen.
Klasse II: Kleinfeuerwerks- und Silvesterfeuerwerkskörper die nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden dürfen. Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gemäß SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.
Klasse III + IV: Garten-/Mittelfeuerwerkskörper (Kl. III) sowie Großfeuerwehrskörper (Kl. IV) können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gemäß SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschieffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III unterliegen der Zulassungspflicht. In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper mit Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Verwendung finden.
Unter die BAM-Klasse I (Gütesiegel des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung) fallen Knallbonbons und Wunderkerzen. Ganzjährig verkaufbar, können sie Jugendliche ab zwölf Jahren erwerben.
Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen hingegen sind der BAM-Klasse II zuzuordnen und dürfen nur zu Silvester abgegeben und verwendet werden. Für Filmproduktionen sind auch die Gefahrunterklassen T1 und T2 von Bedeutung, die den Umgang mit pyrotechnischen Elementen für technische Zwecke regeln. Rauch und Nebelerzeugende Elemente (max. 1 kg, Abbrennzeit min. 60 sek/100g), Fackeln und Lichter (max. 0,5 kg, Abbrennzeit min. 60 sek/100 g), Schallwirkung erzeugende Gegenstände (10 g Schwarzpulver oder 0,8 g KClO4, Al), Raketen (max. 20 g Treibsatz), Knallkorken (0,04 g-0,6 g Knallsatz, Knallsatz aus KClO3, P, Kreide oder Bindemittel) und Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel (max. 1 kg Wirksatz, Abbrennzeit min. 60 sek/100 g) bilden die Gefahrenklasse T1 und dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und verwendet werden. Werden die in Klammern angegebenen Mengen/Zeiten überschritten (geringere Brenndauer, größere Ladung usw.), so werden die Elemente als T2 eingestuft und können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden (Ausnahme sind Rettungssignale). Für pyrotechnische Elemente der Gefahrenklasse T1 gelten noch weitere Sicherheitsbestimmungen, so dürfen Nebel- und Rauchmittel keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln, keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten und nur an einem festen Standort abgebrannt werden. Auch Leuchtmittel dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln, keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten und keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden. Funkensprühende Mittel dürfen bei unbeabsichtigter Explosion keine Splitter bilden, eine Sprühweite von max. 5 m und eine Sprühdauer von max. 20 sek haben, aus maximal 50 g pyrotechnischem Satz bestehen, kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al enthalten und keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte bilden. Die Zündverzögerung von Knallkörpern darf eine maximale Abweichung von 1 sek haben. Nitrocellulose darf maximal 12,6 % N enthalten und bei Aufbewahrung muss eine Feuchte von min. 25 % herrschen. Blitzeffekte dürfen keine Splitter bilden, nur elektrisch gezündet werden, keine größere Funkenbildung verursachen und einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 15 g enthalten. Alle pyrotechnischen Gegenstände der Klasse T unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung BAM! Für Körper der Gefahrenklasse T2 sind diese Bedingungen aufgehoben.

Anhang II
Spurensicherung an der Einsatzstelle

Bei durch Pyrotechnik verursachten Bränden sind folgende von pyrotechnischen Effekten ausgehende Gefahren zu untersuchen:
+ Flammenbildung und Flammhöhe,
+ Wärmestrahlung und Funkenflug,
+ Druckwirkung und Schallwirkung,
+ Blendung und Splittereinwirkung,
+ gesundheitsgefährliche Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch,
+ Abtropfen heißer Schlacken,
+ Staubablagerungen,
+ gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte.
Am Abbrennplatz sind neben den Schutzabständen auch die Gegebenheiten beim Abschuss (z. B. Bomben mit/ohne Blitzknallladung, Neigungswinkel der Mörser, Steighöhe, Windgeschwindigkeit) festzustellen. Dazu ist u. a. die Aufstellsituation der Abschussrohre (Mörser) zu sichern.
Zur theoretischen Beurteilung der freigewordenen Energie ist unbedingt die Abbrandzeit des entsprechenden Leucht-, Pfeil-, Knall- oder Treibsatzes zu ermitteln. Intensiv untersucht und sicher gestellt werden muss der Brandschutt, insbesondere nicht brennbares Material mit Niederschlägen oder Anhaftungen. Typische Spuren sind:
+ Niederschläge weißer Substanz, hervorgerufen durch verbranntes Magnesium (Magnesiumoxid) an zumeist nicht brennbaren Gegenständen,
+ Sinterungen und scharf begrenzte Ein- und Verbrennungen, insbesondere bei Holzteilen, durch gebündelte Flamme oder heiße Gase.
Der Brandschutt muss auch nach erhalten gebliebenen und noch aufzufindenden Resten bzw. Teilen der pyrotechnischen Sätze durchsucht werden. Dazu gehört auch die Untersuchung der Außenflächen, der an der Brandstelle aufgefundenen Reste bzw. Teile pyrotechnischer Sätze nach Fingerabdruckspuren und ggf. deren Sicherung. Aus diesem Grund muss schon im Ersten Angriff (Sicherungsangriff) darauf geachtet werden, dass die beim Abbrennen eines Feuerwerks angefallenen Abfälle nach dem Abbrennen vor einer Grobreinigung und u. U. Entsorgung durch den Pyrotechniker gesichert werden. Hat eine entsprechende Säuberung bereits stattgefunden, sind etwa die Müllsacke zu sichern.
Später sollte durch die Kriminaltechnik, wenn erforderlich, eine gründliche Untersuchung z. B. von kleinen und kleinsten Papierstücken durchgeführt bzw. deren Durchführung veranlasst werden. Zur Ermittlungstätigkeit gehören auch Nachweise, Experimente und Rekonstruktionen, durch
+ gaschromatografische/massenspektrometrische Untersuchung der Anhaftungen und Niederschläge nach Metallen, die in den pyrotechnischen Sätzen enthalten sind;
+ den Vergleich der gefundenen Teile mit den Einzelteilen bekannter pyrotechnischen Sätzen;
+ Nachfrage bei der BAM);
+ Zündversuche mit dem zu zündenden brennbaren Medium am rekonstruierten Brandobjekt.
Der Abschlussbericht sollte neben möglichen Ursachen (z. B. Brandstiftung, technischen Defekt oder fahrlässiger Umgang) auch die Gründe für die weitere Brandausbreitung durch die Feuerwerksgegenstände beinhalten. Insbesondere muss geklärt werden, ob entsprechende der Gefahrklassifizierung von Explosivstoffen (hier: pyrotechnische Artikel z. B. Feuerwerk), wie sie in den UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (siehe Abschnitt „Regelungen zum Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen“ definiert sind, eingehalten wurden. Ein Klassifizierungsschema für die Klasse 1, das weltweit für die Beförderung gilt und in vielen europäischen Ländern inhaltlich auch bei der Lagerung angewendet wird, umfasst folgende vier Hauptkategorien: 1.1 Massenexplosion, 1.2 Spreng- oder Wurfstücke, 1.3 Massenfeuer, 1.4 geringe Gefahr.
Je nach Größe und Typ kann die Planung eines einzigen Feuerwerks Tage bis Monate dauern. Normalerweise wird ein sekundengenauer Abbrennplan, die Partitur, erstellt. Diese Unterlagen sind ebenfalls zu beschlagnahmen.
Stets ist auch zu prüfen, ob die von den Verantwortlichen bzw. Beteiligten im Umgang mit Pyrotechnik gebotene Sorgfaltspflicht aufgebracht wurde. Außerdem sollten die Anträgen zur Erlaubnis des Feuerwerks an die Ordnungsbehörde, die entsprechende Erlaubnis mit Auflagen und ggf. Mengenbeschränkungen sowie die Stellungnahme der Feuerwehr überprüft und als Fotokopie dokumentiert werden.


Anhang III
Literatur

Günther, J. und Treumann, H. (1984): Pyrotechnische Munition: Begriff und Einführung in die Typologie, (BAM) 14 (1984) Nr. 2;
Günther, J. und Treumann, H. (1991): Schießen zu Sylvester? In: Schadensprisma 4/91;
Hermes, H.-J. (2003): Silvesterfeuerwerk, in: Feuermelder, Zeitschrift der Feuerwehr Düsseldorf, Jg. 39, Ausg. 10/03;
George W. Weingart: Pyrotechnics, Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint d. Ausg. 1943), ISBN 3-8311-3270-4;
Russell, M (2000): The Chemistry of Fireworks. Royal Society of Chemistry;
Stolt, F. D. (2010): Praxishandbuch der Brandermittlung, Expert Verlag, Renningen;
Stolt, F, D.(2009): Bombendrohung / Bombenwarnung, Grimm-Verlag Berlin.

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