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Rettungsdienstgesetz

Haftung für Rettungswagen im Einsatz

12. April 2012

Während der Einsatzfahrt muss der Fahrer des Rettungswagen auch auf den restlichen Verkehr achten

Wenn es um eine Fahrt mit einer intensivpflichtigen Patientin geht, handelt es sich um einen qualitativ finanzierten Krankentransport, soweit dies im Rettungsdienstgesetz vorgesehen ist. Es geht dann um eine hoheitliche Tätigkeit, so dass dem Rettungswagen grundsätzlich Sonderrechte nach § 35 StVO zustehen.

Der Fahrer des Rettungswagens darf die Sonderrechte nur in Anspruch nehmen, wenn Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet sind.
Foto: Thaut Images - Fotolia

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