Feuerwehrgebühren wegen Autowracks
Sind Brände außerhalb von Betriebszeiten gebührenpflichtig?
Nachdem an einem Sonntagmorgen ein Feuerwehreinsatz auf einer Autoverwertungsanlage gefordert wurde, sollte dessen Inhaber dafür Feuerwehrgebühren zahlen.
Nachdem an einem Sonntagmorgen ein Feuerwehreinsatz auf einer Autoverwertungsanlage gefordert wurde, sollte dessen Inhaber dafür Feuerwehrgebühren zahlen. Grundlage konnte dafür eine Gefährdungshaftung des Betriebsinhabers sein. Dafür kam es auf die Anwendung des § 1 Umwelthaftungsgesetz an. Dort heißt es: Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer bestimmten Anlage ausgeht, eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Betriebsinhaber konnte nicht mit Erfolg geltend machen, die Gefährdungshaftung wäre nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil der Brand außerhalb der „Betriebszeiten“ entstanden war. Für den Feuerwehreinsatz ist nicht Voraussetzung, dass der Schaden während der Zeiten entsteht, zu denen auf der Anlage tatsächlich Arbeiten stattfinden. Nach § 2 Umwelthaftungsgesetz kommt eine Haftung sogar für nicht betriebene, d. h. noch nicht fertig gestellte bzw. nicht mehr betriebene Anlagen in Betracht. Daraus lässt sich entnehmen, dass für die Frage, ob eine Anlage „in Betrieb“ ist, nicht die konkrete Arbeits- oder Öffnungszeiten, sondern die Inbetriebnahme und Inbetriebhaltung maßgeblich ist. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluß vom 3.11.2009 – 9 A 2398/08 – vertreten. Dr. O.
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