Geltendmachung von Feuerwehreinsatzgebühren
Für den Einsatz der Feuerwehren gelten allgemein örtliche Gebührenregelungen. Sie kommen zur Anwendung, wenn durch Vorkommnisse ein bestimmter Gebührentatbestand erfüllt wird. Danach kann die Feuerwehr die ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten auch von Fahrzeughaltern verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.
Die Berechnung der Gebühren wird nach Zeiteinheiten (Monaten, Tagen, Stunden oder halben Stunden) vorgenommen. Auch wird die Zeit der An- und Abfahrt angemessen berücksichtigt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist dabei ein rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr.
Es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr, nach Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und, bejahendenfalls, welche sachlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrentatbestandes zur Beseitigung desselben nach der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Dabei hat sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihrer pflichtgemäßen Ermessenausübung zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen.
Durch die ergriffene Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine gerichtlich in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die Sicht aus der ursprünglichen Lage; es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen.
Ein aus dieser Sicht rechtmäßiger Feuerwehreinsatz, der sich aus objektiver Sicht als überdimensioniert herausstellt, wird dadurch nicht unrechtmäßig; vielmehr kann sich dieses nur in der Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken. Ein überdimensionierter Einsatz kann vom Gebührenpflichtigen nicht einfach behauptet werden. Weder ist die Feuerwehr verpflichtet, für einen Einsatz nur ein Kleineinsatzfahrzeug zu benutzen noch ist ein Einsatz des Löschhilfefahrzeugs fehlerhaft.
Im Rahmen des der Feuerwehr zustehenden Auswahlermessens darf sie die Mittel wählen, die aus ihrer Sicht am ehesten geeignet sind, eine bestehende Gefahr schnellstmöglich und umfassend zu beseitigen. Es kann nicht einfach geltend gemacht werden, dass die Feuerwehr für Einsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen in der Regel die technisch umfangreicher ausgestatte Löschhilfefahrzeuge statt Kleineinsatzfahrzeuge einsetzt, wenn sie es dadurch besser für unvorhergesehene und schnell zu bekämpfende Schadenentwicklungen gewappnet.
Im übrigen ist davon auszugehen, dass Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leitungen erhoben werden. Die Höhe der Gebühren sind so zu bemessen, dass alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Die Gebührenfestsetzung muß diesem Gebührenzweck, also dem Kostendeckungsprinzip mit dem innewohnenden Kostenüberschreitungsverbot gerecht werden. Dabei kommt ein weiter Gestaltungsspielraum in Frage. Es dürfen, da Gebühren in der Regel im Massenverfahren erhoben werden, bei der nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden können, so dass generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Anwendung finden, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
Die Berechnung wird nach angefangenen Stunden vorgenommen und darf sich natürlich nicht von der durch diesen Grundsatz gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten orientieren. In diesem Umfang werden die Gebührenschuldner belastet, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben.
RA Dr. Otto




