Hotel ohne Blitzschutzanlage
Bei Blitzschutzanlagen sind unterschiedliche „Klassen“ zu beachten.
Als ein Hotelier von der Baubehörde aufgefordert wurde, sein Betriebsgebäude mit einer Blitzschutzanlage auszurüsten, machte er geltend, wegen der vorliegenden Baugenehmigung dürfe die Behörde eine Blitzschutzanlage nicht fordern.
Er erreichte damit bei der Behörde nichts, später aber im gerichtlichen Verfahren. Jedoch war davon auszugehen, dass die Behörde durch die erteilten Baugenehmigungen nicht gebunden war. Dies lag daran, dass den Bauantragsunterlagen eine Baubeschreibung beigefügt worden war, wonach eine Blitzschutzanlage vorgesehen war. Wenn der Bau der Blitzschutzanlage unterblieben war, hatte die Baugenehmigung für diesen Bauteil keine Wirkung.
Die Baubehörde war auch nicht mit Rücksicht auf die Zimmerzahl an einem Einschreiten gehindert. Die früher erteilte Baugenehmigung hatte sich auf 60 Betten bezogen. Wenn der Hotelier jetzt die Bettenzahl verringern wollte, änderte die neue Handhabung nichts an der Baugenehmigung.
Die Aufforderung, eine Blitzschutzanlage anzuschaffen war aber unbestimmt. Es war nicht bedacht worden, dass es bei Blitzschutzanlagen unterschiedliche „Klassen“ gibt. Im übrigen ließen sich der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein Blitzeinschlag in ein Hotel „schwere Folgen“ haben kann.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8.3.2010 – 1 ME 218/09 – muss eine Blitzschutz-Risikoberechnung hohe Überzeugungskraft haben, um bei einem mittelgroßen Hotel die Anforderung einer Blitzschutzanlage begründen zu können. Die Behörde konnte allerdings erklären, in Brand- und Blitzschutzfragen auf externen Sachverstand zurückgreifen zu müssen, weil die fachlichen Regelwerke keine überschaubare Struktur aufweisen. Trotzdem musste ein Blitzschutzgutachten auf den Tisch, das allgemein verständlich war. Dr. O.




