Karambolage
Schuldfrage bei einer Kollision von einem Einsatzfahrzeug und einem Pkw während einer Einsatzfahrt
Als ein Einsatzfahrzeug , das unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfuhr, kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, das mit einer „Grünphase“ fuhr. An beiden Fahrzeugen entstanden erhebliche Sachschäden; außerdem erlitten die Beteiligten Körperschäden.
Der Fahrer des Pkw verlangte deshalb Schadensersatz.
Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Urteil vom 5.11.2009 – 12 U 151/08 vorgenommen. Es kam entscheidend auf die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges an.
Der Vorrang des § 38 StVO bedeutet nicht, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs blindlings oder „auf gut Glück“ in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern zu erkennen gegeben hat, welche Rechte er in Anspruch nehmen will und sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben.
Er muß sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten und bei einer unübersichtlichen Kreuzung unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lag ein Verstoß des Fahrers des Einsatzfahrzeuges gegen die §§ 3, 35 StVO vor. Dabei war im Rahmen der Abwägung von einer Einfahrgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von ca. 30 km/h auszugehen.
Die Behauptung des Fahrers des Pkw, das Einsatzfahrzeug wäre mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, wurde nicht bewiesen. Es war zu berücksichtigen, dass die Sicht für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges auf die von rechts kommenden Fahrzeuge aufgrund der bis zur Kreuzung reichenden Bebauung deutlich eingeschränkt war. So war die gefahrene Einfahrtgeschwindigkeit von 30 km/h als überhöht anzusehen. Zum Nachteil des PKW war aber ein Verstoß des Fahrers gegen § 38 StVO zu berücksichtigen. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Ampel bereits „gelb“ zeigte, als er in den Kreuzungsbereich einfuhr.
Im Ergebnis war das Gericht der Meinung, dass eine Haftungsverteilung von 50%: 50% angemessen war.
RA Dr. Otto




