Kostenpflichtige Inanspruchnahme der Feuerwehr
Rechtsstreit über abgestelltes Fahrzeug
Nachdem es zur Kollision zwischen zwei Fahrzeugen auf einer Kreuzung gekommen war, räumte die Feuerwehr die Fahrzeuge ab und stellte ein noch fahrbereites Fahrzeug am Straßenrand ab.
Dafür sollte der Fahrzeugeigentümer eine Gebühr in Höhe von 365,00 € zahlen, was er ablehnte, so dass sich das Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 11.11.2009 – 1 A 272/08 – mit der Angelegenheit befasst hat.
Es ging um eine Benutzungsgebühr, die nach der maßgeblichen Regelung zur Voraussetzung hatte, dass ein Feuerwehreinsatz mit zwei Fahrzeugen über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde im Nachgang zu einem Verkehrsunfall stattgefunden hatte. Das traf zu. Auch war die Feuerwehr rechtmäßig tätig geworden. Es ging darum, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ein Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die dann vorliegt, wenn die Rechtsordnung oder subjektive Rechte und Rechtsgüter von Personen bedroht oder verletzt sind, war gegeben, weil das nach einem Unfall auf der Straße stehende Fahrzeug ein Hindernis für den Straßenverkehr darstellte und vor Ort so sichergestellt werden musste, dass keine Gefahren für Verkehrsteilnehmer durch auslaufende Betriebsmittel entstanden.
Gegen die Erhebung der Gebühr bestanden aber dem Grunde nach deshalb rechtliche Bedenken, weil der Feuerwehreinsatz zur Gänze nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig gewesen war. Dafür kommt es zunächst allein auf die bei Eingang des Notrufs erkennbare Sachlage an. Geht es dann weiter darum, in welchem Umfang Dritte die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen haben, ist auf die tatsächliche Situation am Einsatzort abzustellen.
Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort insgesamt objektiv als nicht erforderlich, scheidet eine Gebührenpflicht vollständig aus. War der Einsatz zwar als solcher erforderlich, bezogen auf Art und Umfang der eingesetzten sachlichen Mittel und personellen Kräfte, aber überdimensioniert und damit unverhältnismäßig, sind die zu erstattenden Kosten nach der Auffassung des Gerichts auf das objektiv erforderliche Maß zu reduzieren.
Der Kostenpflichtige muß sich den Einsatz nur insoweit zurechnen lassen, als er durch die Gefahrenlage objektiv geboten war. Im übrigen fallen die Einsatzkosten der Allgemeinheit zur Last. Der Einsatz der Feuerwehr war nicht als gebührenpflichtig anzusehen, weil der Fahrzeugführer unverletzt anwesend und in der Lage war, das Fahrzeug selbst von der Fahrbahn herunterzuschaffen. Bei dieser Sachlage war nach den Verhältnissen an der Unfallstelle ein Tätigwerden der Feuerwehr, das sich im Wegschieben des Fahrzeugs von der Fahrbahn erschöpfte, objektiv nicht erforderlich und damit gebührenrechtlich unverhältnismäßig.
Dr. O.




