Lehrer muss für Feuerwehreinsatz aufkommen
Beim Kochunterricht kam es zu einer Brandentwicklung, worauf der Lehrer die Feuerwehr allarmierte. Dafür erhielt der Lehrer einen Kostenbescheid, den er ablehnte.
Ein Lehrer wollte in der Schule eine Kochvorführung vornehmen und ging dabei in einer Weise vor, die zur Alarmierung der Feuerwehr führte.
Dafür erhielt der Lehrer einen Kostenbescheid; danach sollte er 1.500 € für den Feuerwehreinsatz zahlen, was er ablehnte.
Deshalb hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt/ Weinstraße im Urteil vom 27.9.2011 – 5 K 221/11 - mit der Angelegenheit befaßt.
Die Prüfung des Sachverhaltes ergab, dass im Zeitpunkt der Maßnahmen der Feuerwehr eine Gefahr bestanden hatte. Auch war der Lehrer Verursacher dieser Gefahr. Er hatte eine besondere Überwachungspflicht gehabt. Für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts war allein er verantwortlich. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum fiel in seine Risikosphäre. Der Lehrer hatte grob fahrlässig gehandelt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein allerdings noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt.
Der Lehrer hatte grob fahrlässig gehandelt. Daß er Hitze von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf auf einen Küchenherd hat, ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der höchste Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf.
Da der Lehrer die Schulküche verlassen hatte, ohne sicherzustellen, dass sämtliche Herdplatten abgeschaltet waren, hatte er einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt.
Der Sorgfaltsverstoß war auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen. Ihn durfte das Fehlverhalten eines Schülers nicht überraschen. Dem in Hauswirtschaftsunterricht erfahrenen Lehrer oblag eine Sorgfaltspflicht zur Beseitigung einer selbst geschaffenen besonderen Gefahrensituation. Diese Unterlassung war ihm als subjektive grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
Der Kostenerstattungsanspruch bestand, weil der Lehrer eine Amtspflicht verletzt hatte. Es kam nicht in Frage, das Bundesland vorrangig vor dem Lehrer in Anspruch zu nehmen.
Die geforderten Kosten waren der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den Kostenbescheid war auch unter Ermessensrichtlinien nichts vorzubringen. Es lagen keine Gründe für die Herabsetzung des Kostenersatzes im Rahmen des gegebenen Ermessens vor.
RA Dr. Otto




