Reduzierung angeordneter Arbeitszeit
Feuerwehrbeamte haben Anspruch auf Entschädigung bei Mehrarbeit.
Schon im Jahre 1998 hatte eine Gemeinde die Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst von 48 auf durchschnittlich 50 Stunden pro Woche erhöht, was von den Betroffenen nicht akzeptiert wurde.
Die Feuerwehrbeamten mit Wechselstunden im Einsatzdienst verlangten von der Gemeinde für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von zwei Wochenstunden einen Freizeitausgleich oder eine finanzielle Regelung.
Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 9.2.2011 – 1 Bf 264/07 – befasst. Danach war es rechtwidrig, die Feuerwehrbeamten zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden heranziehen.
Dies war mit den EU-Arbeitszeitrichtlinien nicht zu vereinbaren. Daher hatten die Feuerwehrbeamten sowohl eine europarechtlichen als auch einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Entschädigung. Dafür kam aber nur der Zeitraum ab 2001 in Frage.
Nach der Auffassung des Gerichts sind Feuerwehrbeamte grundsätzlich durch Freizeitausgleich zu entschädigen. Wenn der Dienstherr die Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen aber nicht vom Dienst freistellen kann, weil dann nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, muß er einen finanziellen Ausgleich zahlen.
Dafür sollen nur die zuviel geleisteten Stunden ausgeglichen werden, die über monatlich fünf Stunden hinausgingen.
RA Dr. Otto




