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Verkehrsunfall zwischen Pkw und Einsatzfahrzeug

14. November 2011

Ein Pkw-Fahrer beachtete beim Linksabbiegen nicht das herannahende Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, sodass es zu einem Unfall kam. Dem Fahrer des Einsatzfahrzeugs wurde eine Mitschuld abgesprochen.

Zwischen einem Pkw und einem Einsatzfahrzeug war es zu einem Unfall gekommen, so dass beide Halter für die Folgen des Unfallgeschehens einzustehen hatten. Nach § 17 Straßenverkehrsgesetz war jedoch eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen.
Entscheidend war, dass der PKW-Fahrer seiner Pflicht zur doppelten Rückschau nicht nachgekommen war, als er links abbiegen wollte. Nach § 38 StVO war der Pkw-Fahrer gegenüber dem Einsatzfahrzeug, das mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses Gebot galt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben waren.
Der Pkw-Fahrer hätte danach beiseite oder rechts heran oder scharf rechts ganz langsam zu fahren und gegebenenfalls anhalten müssen, wenn er beurteilen konnte, ob er das Einsatzfahrzeug behindern würde. Diese Verpflichtung hatte der Pkw-Fahrer außer Acht gelassen.
Auch kam kein Mitverschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs in Frage. Es lag kein Verstoß gegen das Überholverbot vor.§ 5 StVO bestimmt ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage.
Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun würde. Es war jedoch davon auszugehen, dass sich der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nach dem linken Fahrzeuganzeiger gerichtet und zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Damit lag eine unklare Verkehrslage vor, die unter normalen Umständen zu einem Überholverbot geführt hätte.
Allerdings darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben.
Ein Mitverschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs entfiel, obgleich er sich nicht auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit verlassen kann. Von einem Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht konnte aber nicht ausgegangen werden.
Dr. Otto

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